AGB Frachtmeister GmbH für Container-Selfstorage
- Geltungsbereich
1.1. Die Frachtmeister GmbH mit Sitz in Wiener Neudorf und der Geschäftsanschrift Lindenweg 28, 2351 Wiener Neudorf (die „Vermieterin„)
betreibt die Website www.frachtmeister.at, über welche Container zu Lagerzwecken angemietet werden können. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin des Grundstücks (das „Grundstück“) und dem jeweiligen Kunden (der „Mieter„, die Vermieterin und der Mieter gemeinsam die „Vertragsparteien„), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB„), jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Diese AGB gelten sowohl für online (über die Website https://frachtmeister.storeganise.com/sites/wiener-neudorf als auch
nicht online abgeschlossene Verträge.
1.2. Die Vermieterin weist ausdrücklich abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters zurück. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen, oder allfällige entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur wirksam, wenn sie von der Vermieterin schriftlich bestätigt werden.
1.3. Sofern der Mieter Unternehmer ist können die Bestimmungen dieser AGB von der Vermieterin jederzeit ohne Angabe von Gründen geändert werden, wobei solche Änderungen mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten auf der Website der Vermieterin und (allenfalls) durch Zusendung des Vertragstextes an die vom Mieter zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse kundgemacht werden. Widerspricht der Mieter den Änderungen nicht binnen 30 Tagen ab Zugang der vorgenannten Kundmachung schriftlich per E-Mail an office@frachtmeister.at, so gelten die Änderungen als angenommen. Im Fall des fristgerechten Widerspruchs eines Mieters besteht das Vertragsverhältnis zwischen diesem Mieter und der Vermieterin gemäß den AGB in der Fassung vor der kundgemachten Änderung fort.
- Vertragsabschluss
2.1. Online (über die Website https://frachtmeister.storeganise.com/sites/wiener-neudorf) abgeschlossene Verträge kommen wie folgt zustande:
2.1.1. Wenn der Mieter auf der Website https://frachtmeister.storeganise.com/sites/wiener-neudorf den Button „jetzt kostenpflichtig bestellen“ klickt, gibt er der Vermieterin gegenüber einem verbindlichen Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Mieter ist verpflichtet der Vermieterin folgende Unterlagen zu übermitteln: falls der Mieter eine natürliche Person ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Mieters, auf welchem seine Unterschrift sichtbar und lesbar ist, bzw. falls der Mieter eine juristische Person ist, einen aktuellen Firmenbuchauszug (nicht älter als 1 Woche), falls erforderlich weitere Nachweise der aufrechten Zeichnungsberechtigung (z.B. Vollmacht), sowie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Person(en), welche das Angebot zum Abschluss des Mietvertrags unterbreitet Die in diesem Punkt erwähnten Unterlagen sind gleichzeitig mit Unterbreitung des Angebots zum Abschluss des Mietvertrags im Rahmen des Bestellvorgangs auf der
Website https://frachtmeister.storeganise.com/sites/wiener-neudorf hochzuladen. Festgehalten wird aber, dass die Übermittlung von Kopien der in diesem Punkt erwähnten Unterlagen jedenfalls in der Folge als Beweis des späteren Zustandekommens dieses Mietvertrags gelten und der Mieter auf die Vorlage der Originalurkunden in einem allfälligen Prozessverfahren verzichtet. Falls der Kunde eine Einzahlung per SEPA-Lastenschriftmandat wählt, ist eine Kopie der unterschriebenen Einzugsermächtigung per E-Mail spätestens binnen 14 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages an die E-Mailadresse office@frachtmeister.at des Vermieters zu übermitteln.
2.1.2. Der Vertrag kommt wirksam zustande, sobald die Vermieterin dem Mieter den Zutrittscode zum Grundstück an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Die Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss des Mietvertrages durch den Mieter sowie die Übermittlung der
unter Punkt 2.1.1. erwähnten Unterlagen begründet keine Pflicht der Vermieterin ein Vertragsverhältnis abzuschließen und steht es somit im freien Ermessen der Vermieterin dem Mieter einen Zutrittscode zu übermitteln oder nicht. Die Vermieterin behält sich zudem vor, vor Annahme eines Angebots des Mieters Nachweise über die Bonität des Mieters einzufordern. Die Vermieterin übernimmt für die Sicherheit und/oder Vertraulichkeit der Übermittlung dieses Zutrittscodes an die vom Mieter angegebene Emailadresse keine Haftung. Allfällige Angebote der Vermieterin auf Vertragsabschluss sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Mieter dar.
2.2. Nicht online abgeschlossene Verträge kommen wie folgt zustande:
2.2.1. Der Mieter ist verpflichtet der Vermieterin folgende Unterlagen zu übermitteln: (i) den Mietvertrag sowie die beigelegten AGB, die einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages darstellen, handschriftlich unterfertigt, (ii) falls der Mieter eine natürliche Person ist eine Kopie
eines amtlichen Lichtbildausweises des Mieters, auf welchem seine Unterschrift sichtbar und lesbar ist, bzw. falls der Mieter eine juristische Person ist, einen aktuellen Firmenbuchauszug (nicht älter als 1 Woche), falls erforderlich weitere Nachweise der aufrechten Zeichnungsberechtigung (z.B. Vollmacht), sowie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Person(en), welche den Mietvertrag unterschrieben hat/haben, auf welchem die jeweilige Unterschrift sichtbar und lesbar ist. Die in diesem Punkt erwähnten Unterlagen sind vorab per E-Mail Adresse office@frachtmeister.at der Vermieterin zu übermitteln. Anschließend hat der Mieter, die in diesem Punkt erwähnten Unterlagen auch im Postweg an die Vermieterin zu übermitteln. Festgehalten wird aber, dass die Übermittlung von Kopien der in diesem Punkt erwähnten Unterlagen per E-Mail oder Telefax jedenfalls in der Folge als Beweis des späteren Zustandekommens dieses Mietvertrags gelten und der Mieter auf die Vorlage der Originalurkunden in einem allfälligen Prozessverfahren verzichtet.
2.2.2. Der Mietvertrag kommt wirksam zustande, sobald die Vermieterin nach Erhalt der unter Punkt 2.2.1. erwähnten Dokumente dem Mieter einen Zutrittscode zum Grundstück übermittelt. Die Übermittlung der unter Punkt 2.2.1. erwähnten Unterlagen begründet keine Pflicht der
Vermieterin ein Vertragsverhältnis abzuschließen und steht es somit im freien Ermessen der Vermieterin dem Mieter einen Zutrittscode zu übermitteln oder nicht. Die Vermieterin behält sich zudem vor, vor Annahme eines Angebots des Mieters Nachweise über die Bonität des
Mieters einzufordern. Die Übermittlung des Zutrittscodes erfolgt per E-Mail. Die Vermieterin übernimmt für die Sicherheit und/oder Vertraulichkeit der Übermittlung dieses Zutrittscodes an die vom Mieter angegebene Emailadresse keine Haftung.
2.2.3. Sofern die in Punkt 2.2.1. erwähnten Dokumente der Vermieterin nicht binnen 10 Tagen nach Übermittlung dieser Dokumente per E-Mail übermittelt werden, ist die Vermieterin berechtigt binnen
20 Tagen nach Ablauf der in diesem Satz erwähnten Frist das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
- Übernahme des Containers
3.1. Der Mieter hat den Container und dessen Verschlussvorrichtung (Türen, Riegeln, etc) bei Übernahme zu kontrollieren, und etwaige Schäden oder Verunreinigungen der Vermieterin unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, gilt der Container, als in sauberem, unbeschädigtem und technisch einwandfreiem Zustand übernommen und ist der Mieter nicht berechtigt aus dem Zustand des Containers etwaige Ansprüche, insbesondere keine Mietzinsreduktion geltend zu machen oder etwaige Kosten mit den Ansprüchen der Vermieterin gegenzurechnen.
3.2. Der Mieter ist verpflichtet während der Dauer des Mietvertrages ein Vorhängeschloss zu Zwecken der Versperrung des Containers an diesem ständig anzubringen. Der Mieter ist ferner für die sachgerechte Lagerung seiner Einlagerungsgegenstände selbst verantwortlich.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende den Container gereinigt und im gleichen Zustand, wie er übernommen wurde, zurückzugeben. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist die Vermieterin berechtigt nach Beendigung des Mietvertrages den Container zu reinigen und die Reinigungskosten und/oder etwaige Entsorgungskosten für hinterlassene(n) Gegenstände/Müll dem Mieter in voller Höhe – allenfalls auch zur Gänze oder teilweise gegen die Kaution – in Rechnung zu stellen bzw. sich aus den verpfändeten Gegenständen im Container gemäß den Bestimmungen des Mietvertrages zu befriedigen. Der Mieter ist jedenfalls verpflichtet der Vermieterin die Reinigungskosten und/oder Entsorgungskosten längstens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt bzw. Zahlungsaufforderung zu ersetzen.
- Zutritt zum Grundstück und zum Container
4.1. Der Zutrittscode zum Grundstück wird am Tag des Beginns des Mietverhältnisses frei geschaltet und wird nach Rückgabe des angemieteten Containers oder am letzten Tag des aufrechten Mietverhältnisses um 22.00 Uhr deaktiviert. Die Vermieterin ist berechtigt bei groben
Vertragsverletzungen des Mieters, insbesondere bei auch nur teilweise nicht zeitgerechter Bezahlung des Mietzinses, bei nachteiligem Gebrauch des Mietgegenstands durch den Mieter sowie bei erheblichen Störungen der Interessen anderer Mieter oder der Vermieterin, Gefahr im Verzug, oder sofern dies sonst in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Mietvertrag ausdrücklich erwähnt ist, den Zutrittscode zum Grundstück zu deaktivieren.
4.2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Zugang zum Grundstück und zum vermieteten Container nur während der folgenden Öffnungszeiten möglich ist: Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Vermieterin
behält sich vor, zusätzlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten auch besondere Öffnungszeiten festzusetzen. Änderungen der Öffnungszeiten können von der Vermieterin vorgenommen werden und sind dem Mieter nach Möglichkeit im Voraus, längstens aber binnen 3 Werktagen nach Vornahme dieser Änderungen mitzuteilen. Der Mieter kann aus einer verspäteten Mitteilung keine Ansprüche gegen die Vermieterin ableiten.
4.3. Der Mieter haftet für jeglichen direkten und indirekten Schaden der Vermieterin, welcher durch Missachtung der Öffnungszeiten nach Maßgabe der Bestimmungen von Punkt 4.2. verursacht werden, insbesondere auch durch Auslösen der Alarmanlage außerhalb der Öffnungszeiten sowie hinsichtlich allfälliger Mehrkosten z.B. der Wach- und Schließgesellschaft.
4.4. Wenn der Zutritt zum Grundstück aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus anderen Gründen vorübergehend un- oder nur beschränkt möglich ist, stehen dadurch dem Mieter Schadenersatzansprüche gegen die Vermieterin nur dann zu, wenn die Vermieterin dieses technische
Gebrechen selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Insbesondere berechtigt ihn ein solches technisches Gebrechen nicht zu einer Reduktion des anfallenden Mietzinses.
4.5. Sofern im Auftrag des Mieters andere Personen das Grundstück ohne Beisein des Mieters betreten sollen, ist der Mieter berechtigt diesen Personen den Zugangscode zum Grundstück bekannt zu geben, sofern er Namen und Geburtsdatum dieser Personen im Vorhinein der Vermieterin bekannt gegeben hat. Jedenfalls haftet der Mieter zusätzlich zu diesen Personen für alle von diesen der Vermieterin am Grundstück verursachte Schäden.
4.6. Die Vermieterin hat das Recht von jeder Person, die das Grundstück betreten möchte, eine Legitimation zur Identifizierung zu verlangen und falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zum Grundstück zu verweigern.
4.7. Der Mieter ist verpflichtet seinen Container zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Container zu verschließen.
4.8. Die Vermieterin und von ihr beauftragte Personen sind berechtigt, den angemieteten Container des Mieters aus wichtigem Grund bzw. gerechtfertigtem Interesse zu besichtigen und zu kontrollieren, soweit dadurch die Rechte des Mieters nicht unzumutbar erschwert oder beeinträchtigt werden. Die Besichtigung des Lagerraumes ist im Vorhinein anzukündigen. Für die Vorankündigung der Besichtigung gilt, außer in den Fällen von Gefahr im Verzug, eine angemessene Frist von 7 Tagen als bedungen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vermieterin berechtigt, den Container, allenfalls auch unter Entfernung des Vorhängeschlosses, zu öffnen. Die Besichtigung bzw. Öffnung des Containers
hat unter möglichst schonender Behandlung der Sachen des Mieters zu erfolgen. Die Kosten einer allfälligen unvermeidbaren Beschädigung trägt allerdings der Mieter. Der Vermieterin steht das Recht auf Besichtigung auch gegen den Willen des Mieters zu, soweit dies im Interesse der Erhaltung der Container oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.
4.9. Sofern die Vermieterin begründeten Verdacht hat, dass im vermieteten Container Gegenstände gelagert werden, welche den Bestimmungen der Punkte 5.2 und 5.3 nicht entsprechen, oder der Container nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird, ist die Vermieterin berechtigt den
Container ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, und allenfalls erforderliche Maßnahmen hinsichtlich der Gegenstände zu treffen.
4.10. Die Vermieterin ist verpflichtet nach Öffnung eines Containers gemäß Punkt 4.7. oder 4.8. diesen wieder sicher zu verschließen und dem Mieter den Zugang zu ermöglichen, sofern der Mietvertrag aufrecht besteht, und keine begründete Sorge besteht, durch die Ermöglichung des
Zugangs zum Container ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begünstigen.
- Nutzung des Containers und des Grundstückes durch den Mieter
5.1. Der Mietgegenstand dient ausschließlich der Einlagerung von Gegenständen des Mieters während aufrechtem Bestehen dieses Mietvertrages. Mit „Gegenständen des Mieters“ sind gemeint Gegenstände im Eigentum des Mieters, aber auch Gegenstände über welche dem Mieter vom
Eigentümer die Verfügungsgewalt erteilt wurde und ihm vom Eigentümer gestattet wurde, die Gegenstände im Container zu lagern.
5.2. Ausdrücklich untersagt ist die Lagerung von explosiven, brennbaren, ätzenden, radioaktiven und ähnlichen Stoffen gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlichen Güter (ADR Richtlinien), sowie weiters jegliche Kraftfahrzeuge, verderbliche Nahrungsmittel oder sonstigen verderblichen Waren, leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoff oder andere explosive Stoffe egal welcher Art, Drogen, Suchtgifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfälle, Sondermüll egal welcher Art oder andere gefährliche Materialien und andere Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten, sowie Schmuggel-, Diebes- oder Hehlereigut.
5.3. Es ist dem Mieter und jeder anderen Person verboten:
5.3.1. den Container oder das Grundstück in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder die Vermieterin gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten;
5.3.2. irgendeine Tätigkeit auf dem Grundstück auszuüben, mit Ausnahme des Be- und Entladens des Containers mit Gegenständen;
5.3.3. Gegenstände jedweder Art und Größe auf dem Grundstück außerhalb des angemieteten Containers – auch nur kurzfristig – abzustellen oder zu lagern;
5.3.4. den Container als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden;
5.3.5. etwas ohne Genehmigung der Vermieterin an der Wand, Decke oder Boden des Containers zu befestigen, Löcher in die Containerwand zu bohren oder irgendeine sonstige Veränderung im oder am Container vorzunehmen;
5.3.6. Emissionen jeglicher Art aus dem Container austreten zu lassen;
5.3.7. eigene elektronische Geräte an die Stromversorgung anzuhängen oder sonst wie die vorhandenen Strom- und Beleuchtungsanlagen zu manipulieren (z.B. Strom „abzwicken“), und
5.3.8. den Verkehr auf dem Grundstück sowie andere sich auf dem Grundstück befindliche Personen in irgendeiner Form zu behindern.
5.4. Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich etwaige Schäden am Container der Vermieterin zu melden und sich gemäß den Anweisungen der Mitarbeiter der Vermieterin zu verhalten.
5.5. Dem Mieter ist es nicht erlaubt den gemieteten Container unterzuvermieten, weiterzugeben oder in sonst einer Form Dritten zum Gebrauch zu überlassen.
5.6. Der Mieter haftet der Vermieterin für jede durch ihn selbst, seine Angehörige, Besucher, Gehilfen oder durch Personen, welchen der Mieter den Zugangscode zum Grundstück mitgeteilt oder den Zutritt auf sonstige Weise ermöglicht hat, herbeigeführte fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Containers und der Gemeinschaftseinrichtungen auf dem Grundstück, inklusive dessen Umzäunung und Zufahrten, und ist zur Schadensbehebung verpflichtet soweit die Beschädigung durch ihn, seine Angehörige, Besucher, Gehilfen oder Personen, welchen der Mieter den Zugangscode zum Grundstück mitgeteilt oder den Zutritt auf sonstige Weise ermöglicht hat, verursacht wurde. Die Vermieterin ist berechtigt, sich zur Begleichung allfälliger Ansprüche gegen den Mieter direkt (auch teilweise) aus der Kaution zu befriedigen.
5.7. Einverständlich wird festgehalten, dass der Wiederbeschaffungswert für einen Container
EUR 8.000,- für Containertyp XS
EUR 7.000,- für Containertyp Small
EUR 3.500,- für Containertyp Medium
EUR 5.000,- für Containertyp Large
jeweils zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt.
5.8. Der Mieter nimmt zur Kenntnis und erklärt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung, dass das Grundstück und die Container von der Vermieterin mit einer Videoanlage überwacht werden, Daten aufgezeichnet und über einen längeren Zeitraum gespeichert werden können.
5.9. Der Mieter ist verpflichtet, den Container ordnungsgemäß zu belagern und regelmäßig zu belüften. Der Mieter hat insbesondere, sicherzustellen, dass die Luft im Container ausreichend zirkulieren kann. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass z.B. durch einen überfüllten Container eine ausreichende Belüftung unmöglich wird. Die Vertragsparteien halten in diesem Zusammenhang fest, dass die Vermieterin für Schäden an den eingelagerten Gegenständen, die durch mangelnde Belüftung (Schimmel, Kondenswasser) verursacht werden, keine Haftung übernimmt, es sei denn sie hat diese vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet. Sofern der Mietvertrag ein Verbrauchervertrag ist haftet die Vermieterin auch bei grobem Verschulden.
- Alternativer Container
6.1. Die Vermieterin hat das Recht den Mieter aufzufordern innerhalb von 10 Tagen den gemieteten Container zu räumen und die im Container eingelagerten Gegenstände in einen anderen Container gleicher Größe auf dem Grundstück zu verbringen.
6.2. Falls der Mieter nicht in der vorgeschriebenen Frist die Ware in einen anderen Container verbringt, hat die Vermieterin das Recht den Container zu öffnen und die Ware in einen anderen Container zu verbringen. Die Verbringung erfolgt auf Risiko und Kosten des Mieters.
6.3. Falls Ware gemäß diesem Punkt 6 in einen anderen, gleichwertigen Container verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderung aufrecht.
- Zahlungsrückstände
7.1. Ist der Mieter Unternehmer fallen ab einem Zahlungsverzug des Mieters von 2 Wochen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem zuletzt von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz an. Ist der Mieter Verbraucher fallen ab einem Zahlungsverzug des Mieters von 2 Wochen Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. an. Zusätzlich fällt ab dem Eintritt des Zahlungsverzuges auch eine Mahngebühr in Höhe von Euro 10,- zuzüglich 20% USt pro Mahnung (somit auch bereits für eine erste Mahnung nach Eintritt des Zahlungsverzuges) an. Falls die Bezahlung über Stripe, per Bankeinzug oder die Kreditkartenzahlung nicht ausgeführt werden kann, hat der Mieter der Vermieterin zusätzlich die von der Bank für die erfolglose Transaktion verrechneten Kosten zu ersetzen.
- Haftung der Vermieterin
8.1. Die Vermieterin haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich, wenn ein Schaden durch die Vermieterin vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurde. Sofern der Mietvertrag ein Verbrauchervertrag ist haftet die Vermieterin auch bei grobem Verschulden. Bei Personenschäden haftet die Vermieterin auch für leichte Fahrlässigkeit.
8.2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die vermieteten Container nicht luftdicht, wasser- oder feuchtigkeitsundurchlässig sind. Eingelagerte Gegenstände, deren Qualität durch äußere Witterungs- oder Temperatureinflüsse beeinträchtigt werden können, müssen daher durch den Mieter entsprechend gesichert eingelagert werden. Ferner nimmt der Mieter zur Kenntnis, dass das (i) Grundstück durch einen leicht überwindbaren, nicht alarmgesicherten Zaun umgrenzt ist, die von der Vermieterin installierte Videoüberwachung nicht umfassend das Gelände des Grundstückes abdeckt, und meist keine Mitarbeiter der Vermieterin am Grundstück anwesend sind, (ii) die Vermieterin nicht
verpflichtet ist entstandene Schäden an diesem Zaun zu beheben, sondern kann sie dies nach eigenem Ermessen zu jedem von ihr festzulegenden Zeitpunkt veranlassen, und die Container nicht über einbruchsichere Verschlussvorrichtungen oder Alarmanlagen verfügen, weshalb die Sicherung der in den Containern eingelagerten Gegenstände einzig durch das vom Mieter angebrachte Vorhängeschloss erfolgt.
8.3. Die Vermieterin haftet nicht für Diebstahl oder allfällige Schäden an den eingelagerten Gegenständen, es sei denn sie hat den Diebstahl oder die Schäden vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet. Sofern der Mietvertrag ein Verbrauchervertrag ist haftet die Vermieterin auch bei grobem Verschulden.
- Versicherung
9.1. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass weder der Container noch die darin befindlichen Gegenstände von der Vermieterin gegen Beschädigung, Untergang, Diebstahl oder sonst versichert wurde. Die Vermieterin empfiehlt dem Mieter die im Container eingelagerten Gegenstände adäquat
gegen mögliche Risiken zu versichern. Festgehalten wird nochmals, dass die Vermieterin unabhängig vom Abschluss einer Versicherung gegen Beschädigung, Untergang, Diebstahl oder sonstige Risiken durch den Mieter, nur nach Maßgabe des Punktes 8 für Schäden am Container oder den darin befindlichen Gegenständen haftet.
9.2. Es besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines von der Vermieterin vermittelten für den Mieter optionalen Versicherungsschutzes gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und Sturmschäden für die im Mietvertrag festgelegten Warenwerte, ausgenommen KFZ, Bargeld, Brief- und Stempelmarken, Sammlungen, Kunstgegenstände, Gold-, Silber- und Schmucksachen sowie Foto- und Videoapparate durch Abgabe einer optionalen Erklärung durch den Mieter im Bestellprozess auf https://frachtmeister.storeganise.com/sites/wiener-neudorf zu den dort angegebenen Bedingungen. Die genauen Versicherungsbedingungen ergeben sich aus dem Informationsblatt für die Versicherung des Containerinhaltes. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Vermieterin keine Möglichkeit oder Verpflichtung hat den angegeben Wert der eingelagerten Gegenstände zu überprüfen und daher jedenfalls diesbezüglich von der Vermieterin keine Haftung übernommen wird. Die Bedingungen der Versicherung ergeben sich aus dem Informationsblatt zu Versicherungen. Bestellt der Kunde online, hat er die Möglichkeit die Höhe der Versicherungssumme auszuwählen und erhält das Informationsblatt zu Versicherungen im Rahmen des Bestellprozesses. Wird der Mietvertrag
nicht online abgeschlossen, ist das Informationsblatt zu Versicherungen für den Mieter online unter https://frachtmeister.storeganise.com/sites/wiener-neudorf als PDF abrufbar und wird dem Mieter auf Wunsch jederzeit in Papier übergeben.
9.3. Die Bezahlung einer vorher vereinbarten Versicherungsprämie erfolgt gemeinsam mit der Miete und wird jeweils von der Vermieterin an die Versicherung weitergeleitet.
- Öffnung eines Containers
10.1. Ein nach den Bestimmungen des Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Vermieterin durchgeführtes Öffnen eines Containers stellt keine Besitzstörung dar, sondern ist nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen ausdrücklich gestattet. Der Mieter verzichtet daher in diesem Fall auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegen die Vermieterin.
- Widerrufsrecht des Mieters
11.1. Sofern der Mieter Verbraucher ist und der Vertrag online (über die Website https://frachtmeister.storeganise.com/sites/wiener-neudorf) oder sonst im Wege der Fernkommunikation (ausschließlich per E-Mail) abgeschlossen wurde, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
11.2. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (Übermittlung des Zutrittscodes zum Grundstück an den Mieter).
11.3. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mieter die Vermieterin mittels einer eindeutigen Erklärung per E-Mail über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Die Mieterin kann dafür das unten stehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
11.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mieter die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
11.5. Folgen des Widerrufs: Wenn der Mieter diesen Vertrag widerruft, hat die Vermieterin dem Mieter alle Zahlungen, die die Vermieterin vom Mieter erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei der Vermieterin eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die Vermieterin dasselbe Zahlungsmittel, das der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
11.6. Hat der Mieter verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Mieter der Vermieterin einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Vermieterin von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Es wird daher für diesen Fall vereinbart, dass für jeden angefangenen Tag zwischenVertragsabschluss und Widerruf 1/30 der vereinbarten Bruttomonatsmiete als Entgelt bezahlt wird.
11.7. Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es per E-Mail: office@frachtmeister.at
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*)
– den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über
– den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen (*)
– Bestellt am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Datum
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. sämtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des internationalen
Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Mieters gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
12.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. sämtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter, vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Vermieterin sachlich und örtlich zuständigen Gerichts in Wiener Neustadt . Sofern der Mieter ein Verbraucher ist, gelten für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. sämtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Allgemeine Vertragsbestimmungen
13.1. Auf dem Gelände der Vermieterin gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen diesbezüglichen Anweisungen der Vermieterin ist Folge zu leisten.
13.2. Zwecks Vermeidung von Gebühren (1% von drei Jahresmieten) wird vereinbart, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Vermieterin nicht unterzeichnet werden. Die Bestimmungen des Mietvertrages hinsichtlich Zustandekommens des Mietverhältnisses sind auch
auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
13.3. Sollten Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, oder ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen unberührt. Im Wege der Auslegung, Umdeutung oder Ergänzung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erreicht oder wenigstens so nahe wie möglich kommt. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, die unwirksame Bestimmung mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechende wirksame
Regelung zu ergänzen.
13.4. Falls eine Partei ein ihr aufgrund des Mietvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehendes Recht oder einen sich aus
dem Mietvertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Anspruch nicht ausübt oder durchsetzt, stellt dies keinen Verzicht darauf oder eine diesem im Ergebnis gleichzuhaltende Willenserklärung, insbesondere kein Anerkenntnis des Nichtbestehens des Rechts oder Anspruchs, dar.
13.5. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, gehen die Bestimmungen der abweichenden Vereinbarungen vor.